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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

aquvia GmbH

1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Aquvia GmbH (in weiterer Folge Auftragnehmer genannt) und natürlichen und juristischen Personen / Kunden (in weiterer Folge Auftraggeber genannt) für das gegenständliche Rechtsgeschäft, sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Die aquvia GmbH kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung ihrer AGB, mit Ausnahme jener Klauseln, denen eine zwingende gesetzliche Regelung entgegensteht. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung der AGB, abrufbar auf unserer Homepage www.aquvia-wellness.com Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen des gegenständlichen Rechtsgeschäftes, sowie im Rahmen hinkünftigen Geschäfte durchführt.
1.3. Davon abweichende Regelungen, insbesondere in AGB des Auftraggebers, werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich vor Vertragsabschluss zu.
1.4. Allfällige Vertragserfüllungshandlungen seitens des Auftragnehmers gelten insofern nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Vertragsbedingungen.
1.5. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen des gegenständlichen Rechtsgeschäftes sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.
1.6. Die AGB des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn der Vertragsabschluss nicht durch eine Auftragsbestätigung seitens des Auftraggebers dokumentiert ist.

2. Preise
2.1. Alle vom Auftragnehmer genannten Preise verstehen sich, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vermerkt ist, in EURO und inklusive Umsatzsteuer.
2.2. Alle vom Auftraggeber genannten Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt, ab Lager / ab Werk, unabhängig davon, ob Sie schriftlich, mündlich oder telefonisch mitgeteilt wurden.
2.3. Preisangaben sind nur bei besonderer dahingehender Abrede als Pauschalpreis zu verstehen.
2.4. Montagearbeiten, Montagematerial, die Inbetriebnahme der Anlage, Wasseraufbereitungsprodukte / Wasserpflegeprodukte sowie sonstiges Schwimmbadzubehör sind nicht in angebotenen Schwimmbadpreisen inbegriffen.
2.5. Beauftragte Werkleistungen wie Montagearbeiten, Inbetriebnahme der Anlage, Wartungs- sowie Reparaturarbeiten und sonstige Servicearbeiten werden, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet: Regiestunden für Arbeiten: EUR 78,– inkl. 20% USt., An-/Abfahrtskosten: EUR 1,5 inkl. 20% USt./ Km
2.6. Das dazu benötigte Montage-Material, Wasseraufbereitungsprodukte / Wasserpflegeprodukte werden ebenso nach Verbrauch verrechnet.
2.7. Für vom Auftraggeber angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt an den Auftragnehmer.
2.8. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mit gemessen, jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß der Wärmedämmung wird an den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
2.9. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Auftragnehmer bei Fernbleiben des Auftraggebers trotz zeitgerechter Einladung das Recht, die Aufmaße selbst festzulegen.
2.10. Die Teilnahme an Baubesprechungen ist im Auftrag nicht enthalten, eine angemessene Vergütung hierfür gilt als vereinbart.

3. Angebote / Kostenvoranschläge / Vertragsabschluss
3.1. Alle Angebote / Kostenvoranschläge / Abbildungen / Skizzen und Pläne sind unverbindlich und freibleibend.
3.2. Für Schäden, für die Angebote / Kostenvoranschläge / Abbildungen / Skizzen und Pläne des Auftragnehmers kausal waren, haftet der Auftragnehmer nicht, wenn diesem nur leichte Fahrlässigkeit anzulasten ist. Die Haftung für Personenschäden gegenüber Verbrauchern bleibt hiervon unberührt.
3.3. Die angemessenen Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages sowie für die Erstattung des Aufwandes für die Planung, werden, sofern welche auflaufen, dem Auftraggeber verrechnet. Verbrauchern gegenüber gilt dies nur, wenn diese hierauf vor Erstellung des Kostenvoranschlages hingewiesen wurden.
3.4. Bei Bildern welche in Dokumenten, Geschäftsbriefen, Prospekten, etc. des Auftragnehmers angedruckt werden, handelt es sich ausschließlich um reine Symbolbilder ohne jegliche Gewähr.
3.5. Alle Waren, die der Auftragnehmer vom Lager oder im Zuge einer Sonderbestellung liefert, werden in vollen Verpackungseinheiten geliefert und verrechnet.
3.6. Der Auftragnehmer behält sich bei Lagerware ausdrücklich den Zwischenverkauf vor.
3.7. Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert.
3.8. Ausnahme vom Punkt 3.7. sind Bestellungen von Ersatz- und Zubehörteilen sowie Wasseraufbereitungsprodukten / Wasserpflegeprodukten bei unserem Kundenservice (Email: office@aquvia-wellness.com). Hier gilt eine schriftliche Bestellung seitens des Auftraggebers auch ohne Gegenzeichnung des Auftragnehmers bereits als Vertragsabschluss.
3.9. Mündliche Auskünfte, Nebenabreden oder Zusagen sind, sofern sie nicht gegenüber Verbrauchern erklärt werden, unwirksam, es sei denn, dass sie vom Auftragnehmer vor Vertragsabschluss oder im Auftragsverlauf schriftlich als vereinbart bestätigt wurden.

4. Beigestellte Ware
4.1. Vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung des Auftragnehmers.
4.2. Die Qualität und die Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegen in der Verantwortung des Auftraggebers.

5. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
5.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart sind 50% des Auftragswertes bei Vertragsabschluss als Anzahlung zu leisten.
5.2. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart sind 50% des Auftragswertes vor Lieferung als Restzahlung zu leisten. Dies gilt nicht für Regiearbeiten, Km-Geld und Montagematerial.
Der Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers hat spätestens 3 Werktage vor Liefertermin zu erfolgen.
5.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Ersuchen des Auftragnehmers und nach Wahl des Auftragnehmers über den Restbetrag der Auftragssumme auf seine Kosten entweder eine unwiderrufliche Zahlungsanweisung oder eine abstrakte unbedingte Bankgarantie eines Kreditinstitutes bei dem Auftragnehmer hinterlegen, die für den Fall der Leistungserbringung ohne wesentliche Mängel vom Auftragnehmer in Anspruch genommen werden darf.
5.4. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart werden Regiearbeiten, Km-Geld und Montagematerial nach Leistungserbringung in Rechnung gestellt.
5.5. Zahlungen sind nach Rechnungslegung, unabhängig von der Zahlungsart, sofort, ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig.
5.6. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers als geleistet, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist.
5.7. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.8. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.
5.9. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.10. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
5.11. Alle Rechnungen und Mahnungen werden per E-Mail versendet.
5.12. Bei Selbstabholung von Waren im Unternehmen des Auftragnehmers sind die Forderungen, mangels gegenteiliger Vereinbarung, Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen.

6. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung
6.1. Alle vom Auftragnehmer gelieferten, montierten oder sonst übergegebenen Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers.
6.2. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den Auftraggeber vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.
6.3. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung / Beschlagnahmung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen und dem Auftragnehmer sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen.
6.4. Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum des Auftragnehmers steht.
6.5. Der Auftraggeber trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
6.6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
6.7. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, ist der Auftragnehmer bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber ausdrücklich verpflichtet. Gegenüber Verbrauchern als Auftraggeber darf der Auftragnehmer dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und der Auftraggeber unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
6.8. Zur Geltendmachung seines Eigentumsvorbehaltes ist der Auftragnehmer nach angemessener Vorankündigung berechtigt, den Standort der Vorbehaltsware, soweit für den Auftraggeber zumutbar, zu betreten.
6.9. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Auftraggeber.

7. Forderungsabtretungen
7.1. Eine Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn diese dem Auftragnehmer unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers rechtzeitig vorher bekannt gegeben wurde und der Auftragnehmer der Veräußerung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Im Fall der Zustimmung durch den Auftragnehmer gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Auftraggebers bereits jetzt als an den Auftragnehmer abgetreten.
7.2. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen.
7.3. Der Auftraggeber hat diese Abtretung bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Auf Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen
7.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers abzutreten.
7.5. Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen gegenüber dem Auftragnehmer im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat bzw. hält der Auftraggeber diese nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.

8. Lieferung, Transport
8.1. Wenn nicht anders vereinbart ist, erfolgt die Lieferung auf Kosten des Auftraggebers.
8.2. Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen.
8.3. Teillieferungen sind möglich.
8.4. Die Lieferung der Schwimmbäder und Schwimmbadüberdachungen erfolgt durch den Auftragnehmer oder durch von ihm beauftragte Dritte an einen vom Auftraggeber benannten Ort- mit Anlieferung des Kaufgegenstandes ist der Kaufvertrag vollständig erfüllt. Die Entladung der Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, durch ihn oder durch von ihm beauftragte Dritte. Mit Beginn der Entladung geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber hat die diesbezüglich notwendigen entsprechenden Vorkehrungen zu treffen und dafür Sorge zu tragen, dass die Zufahrt zum Lieferort frei ist. Besteht keine für den betreffenden Schwertransport zugelassene öffentliche Straße, hat der Kunde durch privatrechtliche Vereinbarungen die Zufahrt sicherzustellen. Ist eine Zufahrt zum Lieferort nicht möglich hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Kosten eines aufgrund dessen furchtlosen Lieferversuchs zu ersetzen.
8.5. Der Kran für die Becken-Versetzung vom Lieferort zum Aufstellungsort samt allen gegeben falls dafür notwenigen Arbeiten sind vom Auftraggeber auf seine eigenen Kosten zu organisieren.
8.6. Ist das Abladen durch den Auftragnehmer vereinbart, bedeutet dies das Abstellen der Ware bzw. des Vertragsgegenstandes direkt neben dem LKW. Der Auftraggeber hat für eine geeignete Abstellfläche zu sorgen. Sollte eine Zwischenlagerung auf einer Abstellfläche auf dem Grundstück des Auftraggebers möglich sein, so trägt der Auftraggeber alle beim Auftragnehmer anfallenden Mehrkosten für die Arbeitszeit und An-/Abfahrtskosten.
8.7. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers (etwa Betriebs- und Verkehrsstörungen oder Lieferverzögerungen bei Zulieferern) oder dessen Gehilfen entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. (siehe auch Punkt 10).
8.8. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber, sofern er nicht Verbraucher ist, sofort nach Empfang der Ware schriftlich beim Transportunternehmen und beim Auftragnehmer spätestens binnen 7 Tagen anzuzeigen. Schäden müssen bekanntgegeben werden, bevor die Beckenhinterfüllung vorgenommen wird.
8.9. Der Auftragnehmer ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet Verpackung zurückzunehmen.
8.10. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Auftraggeber zu veranlassen.
Wird der Auftragnehmer gesondert damit beauftragt, ist dies vom Auftraggeber zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung, angemessen zu vergüten.
8.11. Sollte die Entladung des Beckens aufgrund von Umständen, die in der Sphäre des Auftraggebers oder eines von ihm beauftragten Dritten liegen, nicht möglich sein, gehen jegliche beim Auftragnehmer anfallenden Kosten für den Rücktransport, die Zwischenlagerung und die Neuzustellung sowie alle anfallenden Mehrkosten für die Arbeitszeit und An-/Abfahrtskosten zu Lasten den Auftraggebers.

9. Annahmeverzug
9.1. Gerät der Auftraggeber länger als 12 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Auftraggeber trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, darf der Auftragnehmer bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Waren, Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern er im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen kann.
9.2. Bei Annahmeverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei ihm einzulagern, wofür ihm eine Lagergebühr je begonnenen Monat des Annahmeverzuges zusteht.
9.3. Davon unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

10. Lieferfristen / Leistungsfristen
10.1. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert.
10.2. Zur Leistungserfüllung ist der Auftragnehmer erst dann verpflichtet, sobald der Auftraggeber all seinen zur Erfüllung erforderlichen Verpflichtungen nachgekommen ist.
10.3. Werden Leistungsausführungen oder für die zeitgerechte Lieferung notwendige Produktionsfreigaben durch Umstände, welche dem Auftraggeber zuzurechnen sind, verzögert oder unterbrochen so werden Fertigstellungs-/Liefertermine sowie Leistungsfristen hinfällig und es sind neue Vereinbarungen zu treffen.
10.4. Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Lieferfristen und -termine sind unverbindlich und stellen nur voraussichtliche Zeitpunkte der Bereitstellung oder Übergabe dar.
10.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die avisierten Termine und Lieferfristen um bis zu vier Wochen, bei maßgefertigten Waren um bis zu acht Wochen zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Sofern die Inbetriebnahme der Anlage vertragsgegenständlich ist und diese nicht unmittelbar nach Fertigstellung der Anlage erfolgen kann, so ist diese sobald als möglich vorzunehmen.
11. Gefahrtragung
11.1. Auf den unternehmerischen Kunden als Auftraggeber geht die Gefahr über, sobald der Auftragnehmer den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithält, dieses selbst anliefert oder an einen Transporteur übergibt.
11.2. Der unternehmerische Kunde als Auftraggeber wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Auftraggebers auf dessen Kosten abzuschließen. Der Auftraggeber genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

12. Garantie, Gewährleistung
12.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
12.2. Ist eine gemeinsame Übergabe / Inbetriebnahme vorgesehen und bleibt der unternehmerische Auftraggeber dem ihm mitgeteilten Übergabetermin / Inbetriebnahme-Termin fern, gilt die Übernahme / Inbetriebnahme als an diesem Tag erfolgt.
12.3. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers werden in allen Fällen nach Wahl des Auftragnehmers entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung erfüllt. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist.
12.4. Die Behebung eines vom Auftraggeber behaupteten Mangels stellt kein Anerkenntnis dieses vom Auftraggeber behauptenden Mangels dar.
12.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei jedem Mangel jedenfalls drei Mängelbehebungsversuche durchzuführen, bevor der Auftraggeber das Recht hat, andere Gewährleistungsbehelfe zu fordern. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist.
12.6. Den Auftraggeber trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch den Auftragnehmer oder von ihm bestellten Sachverständigen zu ermöglichen.
12.7. Zur Behebung von Mängeln hat der Auftraggeber, dem Auftragnehmer oder von ihm beauftragten Dritten die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung zugänglich zu machen.
12.8. Sind die Mängelbehauptungen des Auftraggebers unberechtigt, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
12.9. Wird seitens des Auftraggebers das Vorliegen eines Mangels behauptet, können daraus resultierende Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung oder Schadenersatz, nur geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber beweist, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Ablieferung der Ware vorhanden war; dies gilt auch innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist.
12.10. Der unternehmerische Auftraggeber hat im Sinne der §§ 377 f UGB überdies die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktage, zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels, samt entsprechender Fotodokumentation, schriftlich bekanntzugeben.
12.11. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist.
12.12. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist.
12.13. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Auftraggeber unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
12.14. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Auftraggeber an den Auftragnehmer zu retournieren.
12.15. Die Kosten für die Warenrücksendung nach dem vorstehenden Punkt sind vom unternehmerischen Auftraggeber zu tragen. Vor der Rücksendung ist der Auftragnehmer zu informieren.
12.16. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden durch Witterungseinflüsse, unsachgemäße Behandlung, oder unsachgemäße Lagerung.
12.17. Von der Gewährleistung und allenfalls besonderen Garantievereinbarungen ausgenommen sind Produkte mit Ablaufdatum, Verschleißteile wie Dichtungen, Verschraubungen wie Kabelverschraubungen oder Stopfbüchsen, medienberührende Messsensoren, Leuchtmittel aller Art sowie Sicherungen.
12.18. Werden vom Auftragnehmer empfohlene, in den Betriebs- und Wartungsanleitungen festgelegte oder in einschlägigen Normen definierte Wartungsintervalle oder Kontrolltätigkeiten seitens des Auftraggebers nicht eingehalten oder nicht nachweisbar dokumentiert, so erlischt jeglicher Anspruch, außer Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern.
12.19. Reparatur- und Servicearbeiten innerhalb der Gewährleistungsfristen oder innerhalb besonders vereinbarter Garantiefristen, dürfen ausschließlich vom Auftragnehmer oder einem von ihm schriftlich autorisierten Unternehmen ausgeführt werden, andernfalls erlischt jeglicher Anspruch, außer Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern.
12.20. Werden vom Auftragnehmer nicht empfohlene Ersatzteile, Betriebsstoffe oder Chemikalien eingesetzt, bzw. wird durch deren Einsatz ein Schaden verursacht, so erlischt jeglicher Anspruch, außer Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern.
12.21. Alle weiteren Gewährleistungsansprüche, insbesondere auch Ersatzansprüche für unmittelbare oder mittelbare Schäden, für Drittschäden, für Folgeschäden oder für entgangenen Gewinn oder Verdienst sind gegenüber unternehmerischen Auftraggebern ausgeschlossen, wenn sie bloß auf leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen.
12.22. Für ausgetauschte oder nachgebesserte Produkte oder Teile beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist.
12.23. Werden vom Auftragnehmer oder von seinen Vorlieferanten angebrachte Garantiesiegel wie Siegeletiketten oder Verplombungen (gleich welcher Art) unerlaubt entfernt, gebrochen oder manipuliert, so erlischt jeglicher Anspruch für den Auftraggeber, außer Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern.
12.24. Im Zuge von Gewährleistungsansprüchen betreffend technische Gerätschaften wird seitens des Auftragnehmers nach Möglichkeit ein Leihgerät zur Überbrückung von Reparaturzeiten etc. zur Verfügung gestellt. Es wird hierzu ausdrücklich festgehalten, dass der Auftragnehmer nicht zur Stellung von Leihgeräten verpflichtet ist. Für die Leihgeräte wird eine Kaution eingehoben. Leihgeräte sind in funktionstüchtigen, gereinigten Zustand zu retournieren.
12.25. Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, welche in Verbindung mit den Arbeiten / Anschlüssen von anderen Professionisten stehen, wie zB. in den Bereichen Elektrik, Installation, Kanalanschluss, Pflasterarbeiten, ist seitens des Auftraggebers als Erstes die korrekten Ausführung durch die Professionisten prüfen zu lassen und eine entsprechende Stellungnahme zum Sachverhalt von ihnen einzuholen. Sollte bei der Prüfung von behaupteten Mängeln durch den Auftragnehmer festgestellt werden, dass die Fehlerquelle in den Sphären des Auftraggebers oder von ihm beauftragter Professionisten liegt, so werden jegliche entstandene Kosten dem Auftraggeber verrechnet.

13. Schadenersatz
13.1. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Dies gilt nicht für Personenschäden bzw. bei Verbrauchergeschäften für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen.
13.2. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen zwei Jahre ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

14. Zurückbehaltung
14.1. Erhält der Auftragnehmer mehrere Bestellungen / Aufträge seitens des Auftraggebers, so handelt es sich bei jeder Bestellung / bei jedem Auftrag um einen gesonderte Einzelbestellung / einen gesonderten Einzelauftrag. Mängel berechtigen den Auftraggeber daher nur zur Zurückbehaltung des Rechnungsbetrages im von den Mängeln betroffenen Auftrag, nicht aber auch bei den anderen von ihm erteilten Aufträgen.
14.2. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist der Auftraggeber bei gerechtfertigter Reklamation, außer in den Fällen der Rückabwicklung, nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.

15. Vertragsrücktritt, Vertragsanfechtung
15.1. Bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, besteht auch bei Fernabsatz-, Auswärts- und Haustürgeschäften kein Rücktrittsrecht.
15.2. Bei Annahmeverzug (Punkt 13) oder anderen wichtigen Gründen, die dem Auftragnehmer ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen, wie insbesondere bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes hat der Auftragnehmer die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 20 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Im Falle eines Verbrauchergeschäftes wird bei grobem Verschulden der pauschalierte Schadenersatz geltend gemacht. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
15.3. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, sowie Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten.
15.4. Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz kann der Verbraucher vom Vertrag innerhalb von 21 Tagen zurücktreten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Ware beim Verbraucher bzw. bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Es genügt die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abzusenden. Tritt der Verbraucher gem. dieser Bestimmung vom Vertrag zurück, hat er die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen. Wurde für den Vertrag ein Kredit abgeschlossen, so hat er überdies die Kosten einer erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften sowie die Abgaben (Gebühren) für die Kreditgewährung zu tragen.
15.5. Im Falle einer Warenrücknahme ist der Auftragnehmer berechtigt, diesbezüglich angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.
15.6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt etwaige Gegenforderungen gegen Ansprüche / Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, es sei denn die Forderung des Auftraggebers wurde gerichtlich festgestellt, oder seitens des Auftragnehmers schriftlich anerkannt.

16. Höhere Gewalt / unvorhersehbare Leistungserschwernisse
16.1. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt, technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares, oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis.
16.2. Als Ereignissee höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote, Blockaden, Epidemien, Naturgewalten, ausgewöhnliche Witterungsbedingungen sowie andere unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände, wie insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei Vorlieferanten des Lieferanten eintreten, gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regierung oder von Gerichten und Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit).
16.3. Sobald die betroffene Partei von einem Umstand höherer Gewalt Kenntnis erhalten hat, setzt sie die andere Partei unverzüglich in Kenntnis und gibt ihr, soweit zu diesem Zeitpunkt möglich, eine rechtlich unverbindliche Einschätzung des Ausmaßes und der erwarteten Dauer ihrer Leistungsverhinderung.
16.4. Ist der Auftragnehmer aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise an der Vertragserfüllung gehindert, liegt keine Vertragsverletzung vor und der Auftraggeber wird von seinen Vertragserfüllungspflichten für den Zeitraum und für den Umfang, in dem die höhere Gewalt die Leistungserbringung verhindert, befreit.
16.5. Der betroffenen Partei entsteht im Hinblick auf jene Vertragspflichten keine Verpflichtung, Schadensersatz zu leisten.
16.6. Die betroffene Partei ist verpflichtet, die wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen zur Begrenzung der Auswirkungen der höheren Gewalt nachweisbar zu unternehmen; sie muss, solange die höhere Gewalt andauert und sobald und soweit bekannt, die andere Partei angemessen über den aktuellen Stand sowie über das Ausmaß und die erwartete Dauer ihrer Leistungsverhinderung informieren.
16.7. Ist der Auftragnehmer aufgrund von Schlechtwetter oder aufgrund von kaltem Wasser unter 15°C an Leistungsausführungen wie zB. Montagearbeiten gehindert, so kann die Leistungserbringung auf einen neuen Termin verschoben werden, ohne dass der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend machen kann.
Schlechtwetter im Sinne des obiger Bestimmung liegt vor, wenn:
(a) arbeitsbehindernde atmosphärische Einwirkungen (Regen, Schnee, Frost, Hitze und dergleichen) so stark oder so nachhaltig sind, dass die Arbeit nicht aufgenommen oder fortgesetzt oder die Aufnahme oder Fortsetzung der Arbeit den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann oder
(b) die Folgewirkungen dieser arbeitsbehindernden atmosphärischen Einwirkungen die Arbeit so erschweren, dass die Aufnahme und Fortsetzung der Arbeit technisch unmöglich ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Dies gilt nicht in Bezug auf Hitze.

17. Haftung
17.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haftet der Auftragnehmer bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
17.2. Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Auftraggeber oder durch nicht vom Auftragnehmer autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern der Auftragnehmer nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen hat.
17.3. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers aufgrund Schädigungen, die diese dem Auftraggeber – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
17.4. Wenn und soweit der Auftraggeber für Schäden, für die der Auftragnehmer haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers insoweit auf die Nachteile, die dem Auftraggeber durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
17.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Baustellensicherheit.
17.6. Der Auftragnehmer haftet nicht für Folgeschäden jeglicher Art, welche aufgrund einer fehlerhaften Ausführung der Bodenplatte seitens des Auftraggebers oder von ihm beauftragter Dritter entstehen.
17.7. Der Auftragnehmer haftet nicht für jegliche Forderungen des Auftraggebers hinsichtlich Lärmbelästigungen durch eine beauftragte Wärmepumpe.

18. Geistiges Eigentum
18.1. Alle Angebote / Kostenvoranschläge, Pläne, Skizzen und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
18.2. Die Weitergabe an Dritte sowie die Vervielfältigung oder Veröffentlichung, einschließlich des nur auszugweisen Kopierens, ist ohne unsere Zustimmung untersagt.
Bei Zuwider-Handeln behält sich der Auftragnehmer auch die Geltendmachung seines Schadens vor.
18.3. Sämtliche überlassenen Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
18.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
18.5. Bei unberechtigter Weitergabe von überlassenen Unterlagen bzw. Wissen behaltet sich der Auftragnehmer die Geltendmachung seines Schadens vor.

19. Schutzrechte Dritter
19.1. Bringt der Auftraggeber geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen und den Ersatz der seitens des Auftragnehmers aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Ansprüche sind offenkundig unberechtigt.
Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos.
19.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von unternehmerischen Auftraggebern für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
19.3. Für Liefergegenstände, welche der Auftragnehmer nach Unterlagen des Auftraggebers (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellt, übernimmt ausschließlich der Auftraggeber die Gewähr, dass durch die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
19.4. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Ansprüche sind offenkundig unberechtigt.
19.5. Ebenso kann der Auftragnehmer den Ersatz von ihm aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Auftraggeber beanspruchen

20. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
20.1. Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße und fristgerechte Durchführung aller von ihm bauseits zu treffenden Maßnahmen (inkl. Zufahrts- und Ablademöglichkeit) verantwortlich.
20.2. Die Pflicht zur Leistungsausführung allfällig beauftragter Montagearbeiten durch den Auftragnehmer beginnt frühestens, sobald der Auftraggeber alle baulichen, technischen, sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag, oder in vor Vertragsabschluss dem Auftraggeber erteilten Informationen umschrieben wurden, oder der Auftraggeber aufgrund einschlägiger Fachkenntnis, oder Erfahrung, kennen musste.
20.3. Insbesondere hat der Auftraggeber vor Beginn allfällig beauftragter Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen, oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können beim Auftragnehmer angefragt werden.
20.4. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gegeben sind.
20.5. Der Auftraggeber hat im Falle von länger als einen Arbeitstag andauernde Montage- oder Reparaturleistungen kostenlos verschließbare Räume für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen, dies für die gesamte Zeit der Leistungsausführung.
20.6. Auf besondere behördliche und baupolizeiliche Vorschriften für das gegenständliche Bauvorhaben hat der Auftraggeber den Auftragnehmer entsprechend hinzuweisen und hat mit entsprechenden Maßnahmen vorzusorgen.
20.7. Die für im Falle der beauftragten Montage einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie und Wassermengen sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten beizustellen.
20.8. Der Auftragnehmer übernimmt im Falle der beauftragten Montage keine Baustellenkoordination für Anschluss- oder Schnittstellengewerke.
20.9. Verzögert sich die Lieferung aufgrund vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, trägt dieser die Kosten, die dem Auftragnehmer dadurch entstehen.
20.10. Sämtliche Elektroanschlussarbeiten, Installationsarbeiten und Kanalarbeiten sind durch behördlich befugte Unternehmen durchzuführen.

21. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtswahl
21.1. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens (aquvia GmbH).
21.2. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
21.3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und dem unternehmerischen Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das für Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständige Gericht.

22. Wirtschaftlichkeitsklausel
22.1. Sollten während der Dauer des jeweiligen Vertrages oder bei seinem Abschluss nicht berücksichtigte Umstände eintreten, welche die wirtschaftlichen, technischen oder rechtlichen Auswirkungen des Vertrages wesentlich berühren, die aber in dem Vertrag nicht geregelt sind oder an die bei seinem Abschluss nicht gedacht wurde, und erweisen sich infolgedessen Bestimmungen des Vertrages für eine Partei als undurchführbar oder unzumutbar, so kann die betroffene Partei eine entsprechende Anpassung der Bestimmungen des Vertrages an die geänderten Umstände verlangen.
22.2. Die Partei, die sich auf derartige Umstände beruft, hat die hierfür erforderlichen Tatsachen darzulegen und zu beweisen.

23. Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht
23.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.